Juristischer Tipp vom Fachmann
Am 1. März 2013 tritt eine Gesetzesänderung zu § 1578 b BGB in Kraft, die bisher nur wenig Beachtung fand und – wenn doch – in den Medien nicht richtig dargestellt wurde. Nach der bisherigen Fassung von § 1578 b BGB konnten Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden, wenn ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter, ungedeckelter bzw. unbefristeter Unterhaltsanspruch unbillig erschien.
Hierzu ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, die sich bislang meist nur auf die Frage bezog, ob ehebedingte Nachteile vorlagen. Der BGH hatte zwar in einigen Entscheidungen schon darauf hingewiesen, dass das Kriterium der ehebedingten Nachteile nicht alleine ausschlaggebend sei, sondern auch andere Billigkeitsaspekte zu prüfen seien, z. B. die Dauer der Ehe. In der gerichtlichen Praxis war dies aber teilweise nicht hinreichend beachtet worden. Dies hat der Gesetzgeber nun zum Anlass genommen, auch eine lange Ehedauer als Billigkeitskriterium ausdrücklich mit in den Gesetzestext aufzunehmen.
Ehedauer kein ausschließliches Kriterium
Danach scheidet eine Begrenzung/Befristung des Unterhaltsanspruchs also nicht nur bei ehebedingten Nachteilen, sondern auch dann aus, wenn die Ehe von langer Dauer war. Es bleibt allerdings dabei, dass es sich dabei nicht um ausschließliche Kriterien handelt, auch andere Billigkeitsgesichtspunkte können nach wie vor herangezogen werden. Nach BGH muss eine Ehe mindestens 20 Jahre gedauert haben bis sie als „lang“ im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Auch führt nicht jede lange Ehe zu einem unbeschränkten Unterhaltsanspruch.
Keine neue Rechtslage
Haben z. B. beide Ehegatten immer gearbeitet, führt allein eine Einkommensdifferenz nicht zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch. Die Dauer der Ehe hat aber zumindest Indiz-Wirkung dafür, dass eine Verflechtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hat, die zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis führt die Gesetzesänderung also nicht zu einer neuen Rechtslage, auch wenn dies in den Medien fälschlicherweise so beschrieben wird. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Klarstellung, die der Richter in Zukunft zwingend beachten muss.
RA Walter Opitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
in der Kanzlei Kretschmann, Opitz u. Feldt