Seitensprung kann teuer werden
Der BGH hat in zwei neuen Entscheidungen festgestellt, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche wie auch Ansprüche auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen sein können, wenn die Ehefrau ihrem Ehemann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann stammt.
Ein Ehebruch als solcher führe noch nicht ohne weiteres zum Ausschluss dieser Ansprüche. Zwar liege auch in diesem Fall ein Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht vor, das Gesetz fordere aber darüber hinaus, dass ein Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liege. Selbst wenn das feststehe, müsse zusätzlich eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen vorliegen, dass die Inanspruchnahme des Ehemanns grob unbillig erscheine. Erst bei Aufnahme eines auf längere Zeit angelegten Verhältnisses liege ein Härtegrund mit Versagung von Unterhaltsansprüchen vor.
Entsprechendes gelte, wenn der Ehefrau ein über den Ehebruch als solchen hinausgehender Vorwurf gemacht werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise aus dem Ehebruch stammt und die Ehefrau ihren Ehemann in dem Glauben lässt, dass allein er Vater des Kindes sei. Das stelle ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das zur Versagung von Ansprüchen führen könne.
Im konkreten Fall hatte die Ehefrau nach dem Seitensprung auch noch Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann gehabt – wohl schon in der Befürchtung einer Schwangerschaft aus dem Seitensprung. Diesen hatte sie ihrem Ehemann nicht offenbart.
Das Verschweigen allein der Möglichkeit, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes sei, stellt nach BGH einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemanns dar. Denn dessen Verhältnis zur Ehe und zum Kind sei ganz wesentlich vom Bestehen seiner leiblichen Vaterschaft abhängig. Im Rechtsstreit war durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen worden, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes war.
-RA Walter Opitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
in der Kanzlei Kretschmann, Opitz, Feldt