Gemäß § 1578 b BGB können Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden. Das setzt u.a. ehebedingte Nachteile voraus. Solche liegen vor, wenn der Unterhaltsberechtigte – meistens die Ehefrau – wegen der Ehe auf ein eigenes berufliches Fortkommen ganz oder teilweise verzichtet hat und deshalb bei Scheitern der Ehe nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, seinen eigenen Bedarf sicherzustellen. In der Praxis versteht man unter ehebedingten Nachteilen meist, dass diese finanzieller Art sein müssen. Sie können aber auch darin liegen, dass die Ehefrau die minderjährigen Kinder weiter betreut und deshalb nicht vollschichtig erwerbstätig sein kann.
Sind Kinder ehebedingte Nachteile?
- Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Pamphlet über Uli Hoeneß und Christian Wulf