Ehepartner muss zustimmen
Verfügt ein Ehegatte während der Ehe über wesentliche Teile seines Vermögens, z.B. durch Verkauf von Immobilien, stellt sich die Frage, ob er dazu die Zustimmung seines Ehepartners benötigt. Denn nach § 1365 BGB muss der andere Ehegatte zustimmen, wenn ein solcher Verkauf „dem Vermögen als Ganzes“ entspricht. Die Rechtsprechung nimmt Zustimmungspflicht an, wenn dem verfügenden Ehegatten nicht ein bestimmtes Restvermögen verbleibt. Bei kleineren Vermögen sollen mindestens 15 % und bei größeren mindestens 10 % des Ursprungsvermögens bestehen bleiben. Diese Sperrklausel dient dem Zweck, die Existenzgrundlage der Familie zu sichern und Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu schützen. In der Praxis bereiten diese Fälle Schwierigkeiten, weil der benachteiligte Ehepartner meist erst nachträglich von dem Verkauf erfährt und dem Käufer außerdem Kenntnis von den wesentlichen Umständen nachgewiesen werden muss.
Ein anderes Problem besteht seit Langem in der Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern an „die Kinder“, womit das eigene und das Schwiegerkind gemeint sind. Hier gilt es eine wesentliche Änderung in der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen:
Bisher galten solche Geldzuwendungen als sogenannte unbenannte Zuwendungen, die um der Ehe des eigenen Kindes wegen erfolgten und im Regelfall nicht zurückverlangt werden konnten, falls die Ehe scheiterte. Der BGH hat nun entschieden, dass solche Zuwendungen als Schenkungen im Sinne des § 516 BGB anzusehen seien. Dies eröffnet den Schwiegereltern – jedenfalls im Grundsatz – die Möglichkeit, solche Zuwendungen künftig zurückzuverlangen. Begründet wird dies mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die Zuwendung im Hinblick auf die bestehende Ehe erfolgte und diese Grundlage durch die Scheidung entfällt. Allerdings ist die Schenkung nicht in voller Höhe zurückzugewähren. Vielmehr sind Abschläge vorzunehmen, die sich an der Dauer der Ehe orientieren.
Bei beiden Konstellationen kann nur empfohlen werden, rechtzeitig fachmännischen Rat einzuholen, weil die Folgen ansonsten gravierend sein können.